Statuten des Verband Österreichischer Software Innovationen (VÖSI)
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Verband Österreichischer Software Innovationen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich. Er kann innerhalb dieses Gebietes Geschäftsstellen errichten.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich digitaler Technologien sowie die Förderung der digitalen Teilhabe, Mündigkeit und Selbstbestimmung der Allgemeinheit. Der Verein verfolgt diesen Zweck unabhängig von einzelnen Anbietern und ohne kommerzielle Interessen.
(2) Der Verein wendet sich an Menschen aller Altersgruppen und aller sozialen Schichten. Er hat zum Ziel, allen Menschen – unabhängig von Vorkenntnissen, Herkunft, Einkommen oder körperlichen und sonstigen Beeinträchtigungen – den Zugang zu Software und digitalen Anwendungen sowie deren kompetenten, sicheren und selbstbestimmten Gebrauch zu ermöglichen.
(3) Ein besonderes Anliegen des Vereins ist
a) die Vermittlung digitaler Kompetenzen und die Aufklärung über den verantwortungsvollen Umgang mit Software und digitalen Medien;
b) die Förderung der Barrierefreiheit (Accessibility) beim Zugang zu und bei der Nutzung von Software;
c) das Angebot neutraler, anbieterunabhängiger Orientierung im Bereich digitaler Anwendungen;
d) die Sensibilisierung der Allgemeinheit für den kritischen Umgang mit digitalen Informationen sowie die Aufklärung über und das Entgegenwirken gegenüber Desinformation („Fake News“).
(4) Der Verein setzt sich insbesondere für die Stärkung von Wissen, Innovation und Qualität im Bereich Software und softwarebezogener Dienstleistungen ein und unterstützt den verantwortungsvollen und nachhaltigen Einsatz digitaler Technologien in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft.
(5) Der Verein strebt Kooperationen mit bestehenden Organisationen an und kann zur Erreichung seines Zweckes mit anderen Vereinen zusammenarbeiten oder sich an diesen beteiligen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Förderung der Volksbildung zählt zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinn des § 35 Abs 2 BAO. Der Vereinszweck ist zugleich ein begünstigter Zweck im Sinn des § 4a Abs 2 EStG 1988.
(7) Der Vereinszweck soll durch die in den §§ 3 und 4 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Bewusstseinsbildung zur Förderung der Entwicklung, Verbreitung und qualifizierten Anwendung von Software in Österreich.
(2) Bereitstellung von Informationen, Orientierungshilfen und Marktübersichten zu Software und softwarebezogenen Dienstleistungen für Interessenten, Unternehmen und Organisationen.
(3) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Arbeitsgruppen, Studien und Initiativen zur Förderung von Wissen, Innovation, Qualität und digitaler Kompetenz im Softwarebereich.
(4) Kontinuierliche Information der Mitglieder sowie relevanter Stakeholder über wirtschaftliche, technologische, rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen im Software- und Digitalisierungsbereich.
(5) Durchführung von Projekten zur Förderung digitaler Teilhabe
(6) Betrieb einer Website und digitaler Informationsangebote für die Allgemeinheit
(7) Vertretung der Anliegen im Sinne des Vereinszwecks gegenüber Behörden, Interessenvertretungen und sonstigen Institutionen.
§ 4 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwcks
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- freiwillige Zuwendungen, Spenden und Förderungen,
- Erträge aus Veranstaltungen, Projekten und sonstigen Aktivitäten,
- Einnahmen aus Sammlungen, Spendenaktionen und Crowdfunding-Kampagnen
- Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens (z. B. Zinsen und sonstige Kapitalerträge)
- Werbe- und Kooperationseinnahmen im Rahmen der Vereinstätigkeit
- sonstige dem Vereinszweck dienende Einnahmen.
§ 5 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Gesammelte Spendenmittel werden ausschließlich für die in § 2 angeführten begünstigten Zwecke verwendet. Die mit der Verwendung der Spenden zusammenhängenden Verwaltungskosten betragen höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.
(4) Der Verein ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.
(5) Der Verein ist berechtigt, Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte im Sinne der §§ 40a und 40b BAO an begünstigte Einrichtungen weiterzuleiten sowie Preise und Stipendien zur Förderung des Vereinszwecks zu vergeben.
(6) Der Verein entfaltet – abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten – ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die einen unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 und 2 BAO) oder eine bloße Vermögensverwaltung darstellen oder die kraft Gesetzes oder Bescheides nicht zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen (§§ 45a, 44 Abs 2 BAO).
§ 6 Mitgliedschaft
§ 6.1 Ordentliches Mitglied
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die in der Softwarewirtschaft, der Digitalisierung, Forschung, Bildung oder verwandten Bereichen tätig sind oder die Erreichung des Vereinszwecks ideell, fachlich oder wirtschaftlich unterstützen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der vom Vorstand festgelegten und veröffentlichten qualitativen und fachlichen Kriterien.
§ 6.2 Außerordentliches Mitglied
(1) Die außerordentliche Mitgliedschaft können Einzelpersonen und Ein-Personen-Unternehmen (EPU) erwerben, die aktiv bei einer oder mehreren Special Interest Groups (SIG) des Vereins mitarbeiten.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins zu den jeweils geltenden Konditionen teilzunehmen.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1) Zum Erwerb der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag einzubringen, dem die Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 beizufügen sind. Der Antrag kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(4) Juristische Personen haben dem Vorstand eine natürliche Person als ihren Vertreter namhaft zu machen. Der Vertreter kann sich durch schriftliche Vollmacht durch eine andere natürliche Person vertreten lassen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8.1 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösung der juristischen Person oder Ableben des Mitglieds,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
- die Aufnahmevoraussetzungen (§ 5) nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorgelegen haben,
- es durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder erheblich schädigt,
- es seinen Pflichten als Mitglied, insbesondere der Zahlung von Beiträgen, trotz Mahnung nicht nachkommt.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang der Mitteilung wirksam.
§ 8.2 Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Ableben,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen des § 7.1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt:
(1) an der Generalversammlung teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken,
(2) im Rahmen der Tätigkeit des Vereins Informationen, Auskünfte und Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen,
(3) an Angeboten des Vereins, insbesondere an Studien, Erhebungen, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen, teilzunehmen sowie deren Ergebnisse im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen zu nutzen,
(4) das Verbandsemblem im Geschäftsverkehr unter Beachtung der vom Vorstand festgelegten Richtlinien zu verwenden,
(5) das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht auszuüben,
(6) sich aktiv in Arbeitsgruppen und Initiativen des Vereins einzubringen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
(1) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten,
(2) die Statuten des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
(3) die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden könnte,
(4) im Rahmen der Möglichkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks beizutragen, insbesondere durch Mitwirkung an Aktivitäten, Initiativen oder Erhebungen des Vereins.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer,
- das Schiedsgericht.
(3) Die von der Generalversammlung gewählten Organe werden für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
§ 12 Generalversammlung
(1) Die ordentlichen Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung binnen sechs Wochen zu erfolgen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung. Die Verständigung kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
(4) Die Generalversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden, sofern dies in der Einberufung vorgesehen ist.
(5) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident.
(6) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
(1) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichts des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
(2) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
(3) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(4) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
(5) die Wahl der Rechnungsprüfer,
(6) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten,
(7) die Beschlussfassung über sonstige ordnungsgemäß eingebrachte Anträge,
(8) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
§ 14 Anträge an die Generalversammlung
(1) Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in die Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt oder zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ihrer Behandlung zustimmt.
(3) Anträge auf Änderung der Statuten oder auf Auflösung des Vereins müssen jedenfalls auf der Tagesordnung stehen.
§ 15 Beschlussfassung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Generalversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.
(5) Bei virtuellen oder hybriden Generalversammlungen sind geeignete Verfahren sicherzustellen, die eine ordnungsgemäße Abstimmung und Wahrung der Mitgliederrechte gewährleisten.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bzw Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Der Beschluss über Änderungen der Statuten erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und darüber zu entscheiden, wem das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zufällt.
(4) Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in diesen Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Das verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden und einer Organisation zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
(5) Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
(6) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Bei Wegfall des begünstigten Zwecks gelten die Bestimmungen der Absätze (3) bis (5) sinngemäß.
§ 17 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Kassier und einen Schriftführer. Weitere Funktionen sowie Stellvertretungen können bei Bedarf festgelegt werden. Doppelfunktionen sind mit Ausnahme des Präsidenten zulässig.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Personen ohne Stimmrecht beiziehen.
§ 18 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Präsidenten ist auf zwei aufeinanderfolgende Perioden beschränkt.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird vor der Wahl durch die Generalversammlung festgelegt.
(3) Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann auf seinem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten nennen, wie Vorstandssitze zu vergeben sind. Gewählt sind jene Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
(4) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier und den Schriftführer sowie deren allfällige Stellvertreter. Doppelfunktionen sind zulässig, ausgenommen beim Präsidenten.
(5) Scheidet ein Funktionsträger aus seiner Funktion aus, erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied kooptieren. Die Kooptierung gilt bis zur nächsten Generalversammlung.
(7) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder dem Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Erstellung einer Geschäftsordnung,
- Erstellung des jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung,
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(6) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz im Vorstand sowie in der Generalversammlung.
(7) In finanziellen Angelegenheiten zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Kassier. Der Vorstand kann jedoch für bestimmte Geschäfte oder Konten abweichende Zeichnungsregelungen beschließen und entsprechende Zeichnungsberechtigungen erteilen.
(8) Der Vorstand kann Mitglieder oder Dritte mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.
(9) Der Vorstand kann Komitees und Special Interest Groups für bestimmte Aufgaben einsetzen.
(10) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit einen Generalsekretär bestellen. Dieser ist kein Organ des Vereins.
§ 20 Streitigkeiten / Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet werden.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei nominiert ein Mitglied. Die beiden nominierten Mitglieder wählen ein drittes Mitglied als Vorsitzenden. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(4) Das Schiedsgericht ist ein vereinsinternes Schlichtungsorgan. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
(5) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied sind die zuständigen ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.
§ 21 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der gesamten Finanzgebarung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und statutenmäßige Verwendung der Mittel.
(4) Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
(5) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung bestellen.
Stand: 10. Juni 2026
