Webseiten-Verantwortlichen müssen mit amtswegiger Überprüfung der Cookie-Umsetzung durch die
Österreichische Datenschutzbehörde rechnen. Unternehmen erhielten ein Schreiben der
Datenschutzbehoerde mit folgendem Inhalt (Auszug):
„Betrifft: Sensibilisierung durch die Datenschutzbehörde gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d DSGVO in Bezug
auf Webseiten https://xxxx.
Die Datenschutzbehörde ist gemäß §18 Datenschutzgesetz (DSG) dafür zuständig, die Einhaltung des
Datenschutzes in Österreich zu überwachen und durchzusetzen. Sie hat zudem gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Aufgabe, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter für die
Ihnen aus der DSGVO entstehenden Pflichten zu sensibilisieren sowie gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. d DSGVO
die Befugnis, Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter auf vermeintliche Verstöße hinzuweisen. Dies
erfolgt durch das gegenständliche Schreiben.
Der Datenschutzbehörde wurde zur Kenntnis gebracht, dass Sie als Betreiber der Webseite https/…..
Cookies und vergleichbare Technologien einsetzen, ohne dass hierfür eine gültige Rechtsgrundlage
besteht.
Die Datenschutzbehörde hält die Behauptungen nach einer Grobprüfung für plausibel.
Sie werden daher im Sinne der obig genannten Bestimmungen darauf hingewiesen, dass es dadurch etwa
auch dazu kommen kann, dass Daten von Personen unrechtmäßig an andere Unternehmen übermittelt
werden. Die Datenschutzbehörde nimmt jedoch vorerst davon Abstand, ein förmliches Prüfverfahren
gegen Sie einzuleiten.
Sie erhalten daher die Gelegenheit, ihre Website und insbesondere Ihren „Cookie-Banner“ einer
nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere wird auf die folgenden Punkte hingewiesen:
- Für technisch nicht notwendige Cookies (das sind zum Beispiel Werbe- oder Trekkingcookies) muss
eine gültige Einwilligung der Nutzer eingeholt werden. - Die Einwilligung für technisch nicht notwendige Cookies muss vor dem Setzen oder Auslesen von
Cookies eingeholt werden. - Nach Judikaturen der Datenschutzbehörde muss eine Möglichkeit zum Schließen des „Cookie
Banner“ auf der ersten Ebene eines „Cookie-Banner“ vorhanden sein (zB „Cookies ablehnen“). - Zudem darf die Möglichkeit zum Schließen des „Cookie-Banner“ aus optischer Sicht nicht derart
gestaltet sein, dass Nutzer Ihrer Webseite diese Möglichkeit übersehen könnten. So wäre es
unzulässig, die Möglichkeit „Cookies akzeptieren“ groß und gut sichtbar zu gestalten, während die
Möglichkeit „Cookies ablehnen“ kaum sichtbar ist. - Die Nutzer ihrer Website müssen jedenfalls über das Setzen und Auslesen von technisch nicht
notwendigen Cookies informiert werden (zum Beispiel in Form einer Datenschutzerklärung, die sie auf
ihrer Website bereitstellen).“
Weiterführende Informationen zum „Thema Cookies und Datenschutz“ finden Sie auf der Webseite der
Datenschutzbehörde bzw. in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG idgF geregelt, welcher auf nationaler
Ebene in § 165 Abs. 3 TKG 2021 umgesetzt wurde.
Summary:
- Für alle „technisch notwendigen Cookies“ muss keine Einwilligung eingeholt werden.
- Für alle „technisch nicht notwendigen Cookies“ muss eine Einwilligung eingeholt werden.
- Bei der Entwicklung einer Website ist zwingend darauf zu achten, dass „technisch nicht
notwendigen Cookies“ erst nach dem Einholen einer Einwilligung gesetzt werden dürfen!
Die Information wird vom VÖSI Mitglied DSGVO-zt GmbH zur Verfügung gestellt.
