Richtlinien für Arbeitskreise
1. Generell kann die Gründung eines AKes durch drei (oder mehr) VÖSI-Mitglieder beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos an das Generalsekretariat zu richten und muss folgende Informationen beinhalten:
- Titel des Arbeitskreises - Gründungsmitglieder (Personen- und Firmennamen) - Leiter des AKes (Personen- und Firmenname) - Ziele und Inhalte des AKes - Geplante konstituierende Sitzung (Ort und Datum)
Das Generalsekretariat wird den Antrag an den Vorstand zur Beschlussfassung vorlegen – der AK-Leiter wird vom Gründungsbeschluss bzw. auch von der -ablehnung sofort verständigt. 2. Jedes VÖSI-Mitglied kann einen oder mehrere Mitarbeiter in einen AK entsenden. Ein VÖSI-Mitglied (Firma) hat in einem AK immer genau eine Stimme, auch wenn 2 oder mehr Mitarbeiter dieser Firma im AK mitwirken. 3. Die Mitwirkenden Personen eines AKes müssen Mitarbeiter von VÖSI-Mitgliederfirmen sein. In Einzelfällen kann ein AK „außerordentliche Mitwirkende“ zur Mitarbeit einladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt (darauf ist bei AK-Beschlüssen und in den Sitzungsprotokollen Rücksicht zu nehmen) und die Mitarbeit ist projektbezogen (z.B. Erarbeitung eines speziellen Papers o.ä.) und daher zeitlich begrenzt. 4. Jeder AK muss regelmäßig AK-Sitzungen durchführen – mindestens zwei mal pro Jahr – die vom AK-Leiter einzuberufen sind. Über diese Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, dass dem Generalsekretariat binnen 4 Wochen zur Kenntnis zu bringen ist. 5. Bei längerer Verhinderung des AK-Leiters hat dieser – um die Tätigkeit des AK nicht zu behindern – einen Stellvertreter namhaft zu machen, der während der Zeit der Verhinderung voll in die Funktionen des AK-Leiters eintritt. 6. Die Themengestaltung des AKes ist weitgehend dem AK-Leiter überlassen. Es sollen jedoch immer wieder Themen behandelt werden, deren Bearbeitungsergebnisse auch in Form von Vorträgen, Artikeln oder anderen Dokumenten (gedruckt & elektronisch) jedenfalls den VÖSI-Mitgliedern und in weiterer Folge auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Der Vorstand behält sich das Recht vor, fallweise bestimmte Themen in Absprache mit dem AK-Leiter dem AK zur Bearbeitung zu übertragen. 7. Der Vorstand des VÖSI ist bereit, den AK und dessen Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu unterstützen (z.B. Durchführung von Aussendungen, VIP-Gespräche etc.). Diesbezügliche Anträge sind seitens des AK-Leiters in kurzer schriftlicher Form an das Generalsekretariat zu richten. Der Vorstand wird baldmöglichst über solche Anträge entscheiden – spätestens jedoch in der folgenden Vorstandssitzung, zu der der AK-Leiter wenn nötig eingeladen wird. 8. Erarbeitete Ergebnisse der AKe sind dem Vorstand des VÖSI vorzulegen, der eventuell über die Veröffentlichung, Aussendung oder weitere Verwertung bestimmt. Publikationen erfolgen lediglich durch den VÖSI und werden zentral vom AK „Public Relations“ gesteuert. AKe und deren Mitglieder dürfen nicht im Namen des VÖSI publizieren – weder gedruckte Dokumente noch in elektronischer Form (eMail, Internet, etc.). 9. Der AK-Leiter ist verpflichtet, über die Tätigkeit seines AKes den Vorstand und alle VÖSI Mitglieder laufend zu unterrichten und zwar quartalsweise, schriftlich im Verbands-Newsletter (vösi.aktuell) und einmal jährlich, mündlich bei der Generalversammlung. 10. Ein AK wird aufgelöst, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Einstimmiger Auflösungsbeschluss aller registrierten, stimmberechtigten AK-Mitglieder - Wenn weniger als 3 VÖSI-Mitglieder im AK verbleiben - VÖSI-Vorstandsbeschluss
Der AK-Leiter muss in den ersten beiden Punkten das Generalsekretariat von der Auflösung in Kenntnis setzen und in jedem Fall einen schriftlichen Abschlussbericht liefern.
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